# Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026

StF: LGBl. Nr. 86/2025

> Die NÖ Landesregierung hat am 25. November 2025 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:

Im RIS seit

27.11.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2026 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis

500 EW

€ 412,46

von

501

bis

1.000 EW

€ 623,79

von

1.001

bis

2.000 EW

€ 824,98

von

2.001

bis

3.000 EW

€ 1.239,46

von

3.001

bis

4.000 EW

€ 1.375,63

von

4.001

bis

5.000 EW

€ 1.513,80

von

5.001

bis

7.000 EW

€ 1.651,98

von

7.001

bis

10.000 EW

€ 1.788,09

von

10.001

bis

20.000 EW

€ 1.926,27

von

20.001

bis

30.000 EW

€ 2.064,45

mehr als

30.000 EW

€ 2.202,63

Im RIS seit

27.11.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025, LGBl. Nr. 53/2024, außer Kraft.

Im RIS seit

27.11.2025