# 4. Verordnung: NÖ Bautechnikverordnung 2014

# CELEX-Nr.: 31982L0885, 31992L0042, 31993L0068, 31999L0032, 32009L0142, 32010L0031,

# 32012L0027]

> Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund der §§ 32 Abs. 10, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 11 und 65 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, verordnet:

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Anlage 1:

„OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2:

Anlage 2.1:

„OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2.2:

„OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2.3:

„OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m “ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 3:

„OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 4:

„OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 5:

„OIB-Richtlinie 5 - Schallschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 6:

„OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 7:

„OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 8:

„OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlagendatenblatt

Anlage 10:

#### Teil I

#### Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

### § 1 {#par_1}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

(1) Energieeinsparung und Wärmeschutz:

(2) Heizungstechnik:

(3) Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“.

### § 2 {#par_2}

### Gleichwertiges Abweichen {#prov_gleichwertiges_abweichen}

Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.

#### Teil II

#### Bautechnische Anforderungen

### § 3 {#par_3}

### Verweise auf OIB-Richtlinien {#prov_verweise_auf_oib_richtlinien}

(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.

(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ dar.

#### Teil III

#### Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

### § 4 {#par_4}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:

### § 5 {#par_5}

### Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen {#prov_gebaude_mit_nicht_mehr_als_zwei_wohnungen}

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.

### § 6 {#par_6}

### Kindergärten und Schulen {#prov_kindergarten_und_schulen}

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:

### § 7 {#par_7}

### Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck {#prov_bauwerke_mit_besonderem_verwendungszweck}

Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.

### § 8 {#par_8}

### Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten {#prov_erhaltungswurdige_bauwerke_und_althausbauten}

Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen

### § 9 {#par_9}

### Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke {#prov_nebengebaude_bauwerke_im_grunland_und_auf_verkehrsflachen_bauwerke_vorubergehenden_bestandes_und_kleinbauwerke}

(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils II dann und insoweit abweichen,

(2) Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.

(3) Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht.

### § 10 {#par_10}

### Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke {#prov_land_und_forstwirtschaftliche_bauwerke}

(1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.

(2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.

(3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein

### § 11 {#par_11}

### Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge {#prov_mindestanzahl_von_abstellanlagen_fur_kraftfahrzeuge}

(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen

### § 12 {#par_12}

### Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge {#prov_anforderungen_an_abstellanlagen_fur_kraftfahrzeuge}

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.

(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:

(3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen

(4) Die barrierefreien Stellplätze und die Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind zu kennzeichnen.

(5) Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche Verkehrsflächen so auszugestalten, dass von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.

### § 13 {#par_13}

### Sonderbestimmungen für Garagen {#prov_sonderbestimmungen_fur_garagen}

(1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

### § 14 {#par_14}

### Abstellanlagen für Fahrräder {#prov_abstellanlagen_fur_fahrrader}

(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.

(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.

(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.

#### Teil IV

#### Heizungen und Blockheizkraftwerke

#### Abschnitt A

#### Brennstoffe

### § 15 {#par_15}

### Zulässige Brennstoffe {#prov_zulassige_brennstoffe}

(1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brennstoff

Anforderungen

gasförmig fossil

Erdgas

Flüssiggas

flüssig fossil

Heizöl extra leicht schwefelarm

(KN Code 27101941)*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Heizöl leicht

(KN Code 27101961)**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Dieselkraftstoff

fest fossil

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

standardisiert biogen

Stückholz und Rinde

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts

flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien

bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisiert biogen

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (§ 43 Abs. 1 Z 4)

** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (§ 43 Abs. 1 Z 4)

(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.

(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).

(4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

#### Abschnitt B

#### Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen

### § 16 {#par_16}

### Allgemeine Bestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen}

Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:

#### Abschnitt C

#### Kleinfeuerungen

### § 17 {#par_17}

### Allgemeine Anforderungen {#prov_allgemeine_anforderungen}

Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.

### § 18 {#par_18}

### Emissionsgrenzwerte {#prov_emissionsgrenzwerte}

Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

Para-meter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

Öfen

Heiz-kessel

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

50 kW Nennwärmeleistung

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

Öfen

Holzpellets Heizkessel

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

**

OGC

6

6

Parameter

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

Rußzahl

1

1

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

### § 19 {#par_19}

### Wirkungsgrade {#prov_wirkungsgrade}

Kleinfeuerungen müssen mindestens die folgenden Wirkungsgrade aufweisen:

Wirkungsgrad in %

Herde für feste fossile Brennstoffe

73

Herde für feste standardisierte biogene Brennstoffe

72

Öfen für feste fossile oder feste standardisierte biogene Brennstoffe

80

Wirkungsgrad in %

a) Herde

73

b) Öfen je nach Höhe der Nennwärmeleistung

≤ 4 kW

78

4 kW und ≤ 10 kW

81

10 kW

84

Wirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Wirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

≤ 10 kW

79

10 kW und ≤ 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

≤ 10 kW

80

10 kW und ≤ 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

200 kW

90

### § 20 {#par_20}

### Technische Dokumentation {#prov_technische_dokumentation}

(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation detaillierte Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

### § 21 {#par_21}

### Typenschild {#prov_typenschild}

Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

### § 22 {#par_22}

### Prüfbedingungen {#prov_prufbedingungen}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und es beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:

### § 23 {#par_23}

### Betrieb {#prov_betrieb}

(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung

automatisch beschickt 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

20

19

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

800*

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

Parameter

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

10

CO (mg/m³)

100

80

(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

### § 24 {#par_24}

### Altanlagen {#prov_altanlagen}

Für Kleinfeuerungen, die vor dem 6. November 2013 (Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7) aufgestellt wurden, gelten für den Betrieb folgende Grenzwerte:

Parameter

gasförmige und flüssige Brennstoffe

feste Brennstoffe händisch beschickt

feste Brennstoffe automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

14

20

19

Parameter

gasförmige und flüssige Brennstoffe

biogene feste Brennstoffe

händisch beschickt

biogene feste Brennstoffe

automatisch beschickt

fossile feste Brennstoffe

händisch beschickt

CO (mg/m3)

200

6000

2500

5000

Bezugssauerstoff (%)

3

11

11

6

Parameter

Grenzwert

Rußzahl

1

#### Abschnitt D

#### Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW

### § 25 {#par_25}

### Emissionsgrenzwerte {#prov_emissionsgrenzwerte_2}

Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

### § 26 {#par_26}

### Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe {#prov_abweichungen_fur_feuerungsanlagen_fur_biogene_brennstoffe}

Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 mit folgenden Abweichungen:

Parameter

Grenzwerte

Rußzahl

1

Staub (mg/m³)

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

#### Abschnitt E

#### Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

### § 27 {#par_27}

### Intervalle und Umfang der Überprüfungen {#prov_intervalle_und_umfang_der_uberprufungen}

(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

6 kW und ≤ 50 kW

3 Jahre

50 kW

jährlich

(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:

Nennwärmeleistung

gasförmige

Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe

20 kW und ≤ 100 kW

9 Jahre

9 Jahre

100 kW

4 Jahre

2 Jahre

### § 28 {#par_28}

### Überprüfungsverfahren {#prov_uberprufungsverfahren}

Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.

### § 29 {#par_29}

### Messgeräte {#prov_messgerate}

(1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.

(2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.

(3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.

#### Abschnitt F

#### Blockheizkraftwerke

### § 30 {#par_30}

### Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen {#prov_emissionsgrenzwerte_intervalle_und_umfang_der_uberprufungen}

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

0,25 MW und

≤ 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

Boschzahl

3

–

–

Staub (mg/m³)

–

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200**

400

250

Parameter

≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250**

150

NMHC (mg/m³)

150

50

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

(2) Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.

(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:

(4) Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

#### Teil V

#### Klimaanlagen

### § 31 {#par_31}

### Intervalle und Umfang der Überprüfungen {#prov_intervalle_und_umfang_der_uberprufungen_2}

(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.

(2) Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen.

(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

#### Teil VI

#### Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

#### Abschnitt A

#### Allgemeine Bestimmungen

### § 32 {#par_32}

### Brennbare Flüssigkeiten {#prov_brennbare_flussigkeiten}

(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

(2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:

(3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:

(4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.

### § 33 {#par_33}

### Lagerung {#prov_lagerung}

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:

(2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.

(3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

(4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem

(5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur

#### Abschnitt B

#### Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III

### § 34 {#par_34}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

#### Abschnitt C

#### Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV

### § 35 {#par_35}

### Mindestausstattung {#prov_mindestausstattung}

(1) Lagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).

(2) Lagerbehälter müssen

(3) Vor Einstiegsöffnungen muss ein Freiraum von mindestens 1,00 m Tiefe gewährleistet sein.

(4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen oder Schwimmer verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

### § 36 {#par_36}

### Lagerung in Gebäuden {#prov_lagerung_in_gebauden}

(1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.

(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.

(3) Auffangwannen müssen

(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.

(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

### § 37 {#par_37}

### Unterirdische Lagerung {#prov_unterirdische_lagerung}

(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

### § 38 {#par_38}

### Lagerung im Freien {#prov_lagerung_im_freien}

(1) Lagerbehälter im Freien sind

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

### § 39 {#par_39}

### Leitungen {#prov_leitungen}

(1) Die Leitungen müssen

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

(4) Der Füllstutzen ist

(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die

(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung

### § 40 {#par_40}

### Absperr- und Sicherheitseinrichtungen {#prov_absperr_und_sicherheitseinrichtungen}

(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.

(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.

### § 41 {#par_41}

### Aufschriften {#prov_aufschriften}

(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.

(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.

### § 42 {#par_42}

### Prüfungen, Befunde {#prov_prufungen_befunde}

(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über

(2) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

#### Teil VII

#### Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen

### § 43 {#par_43}

### Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren {#prov_umgesetzte_eu_richtlinien_und_informationsverfahren}

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt:

### § 44 {#par_44}

### Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_sprachliche_gleichbehandlung}

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

### § 45 {#par_45}

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.