# 12. Verordnung:Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern – Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 2015 aufgrund des § 85 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050-12, verordnet:

Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern

> Die Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern, LGBl. 6050/4, wird wie folgt geändert:

§ 1 erster Satz lautet:

„Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat der Bezirkswahlleiter zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.“