# 18. Verordnung:NÖ Bau-Übertragungsverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 27. Jänner 2015 aufgrund des § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden verordnet:

Änderung der NÖ Bau-Übertragungsverordnung

> Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden in den drei Spalten „Gemeinde“ „Bezirkshauptmannschaften“ „ab“

bezirksweise in alphabetischer Reihenfolge entsprechend dem Gemeindenamen folgende Einfügungen vorgenommen:

2. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

### „§ 3 {#prov_3}

Auf anhängige Verfahren, die gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, ist § 2 in der Fassung LGBl. 1090/2-19 weiterhin anzuwenden.“