# 47. Verordnung:NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

> Die NÖ Landesregierung hat am 19. Mai 2015 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2015 verordnet:

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

### § 1 {#par_1}

### Anwendungsbereich und Aufbau der Dienstprüfung {#prov_anwendungsbereich_und_aufbau_der_dienstprufung}

Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

### § 2 {#par_2}

### Schriftliche Prüfung {#prov_schriftliche_prufung}

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 2 Stunden abgelegt werden kann.

(4) Der Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 entfällt, wenn der Prüfling auf Grund seiner Verwendung auch andere als das Dienstausbildungsmodul 1 zu absolvieren hat. Die Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z 1 kann durch den Nachweis eines im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis erbrachten Prüfungserfolgs (Aufnahmetest) im Sinne des Abs. 3 2. Satz 1. Fall ersetzt werden.

### § 3 {#par_3}

### Mündliche Prüfung {#prov_mundliche_prufung}

Bei der mündlichen Prüfung sind die Gegenstände

### § 4 {#par_4}

### Prüfungskommission, Prüfungssenate {#prov_prufungskommission_prufungssenate}

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

### § 5 {#par_5}

### In-Kraft-Treten {#prov_in_kraft_treten}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.