# 65. Verordnung:Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest

> Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Tulln, für die Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.

### § 2 {#par_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

### § 3 {#par_3}

### Zielsetzungen {#prov_zielsetzungen}

### § 4 {#par_4}

### Maßnahmen für den Naturraum {#prov_ma_nahmen_fur_den_naturraum}

(1) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

### § 5 {#par_5}

### Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung {#prov_ma_nahmen_fur_die_siedlungsentwicklung}

Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in der Anlage 15 textlich festgelegt werden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:

### § 6 {#par_6}

### Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung {#prov_ma_nahmen_fur_die_rohstoffgewinnung}