# 67. Verordnung:Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:

Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

> Die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 letzter Satz lautet:

„Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 17 nichts anderes ergibt.“

2. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

### Maßnahmen für den Naturraum {#prov_ma_nahmen_fur_den_naturraum}

(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.“

3. Im § 5 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 17 grafisch und in der Anlage 18 textlich festgelegt wurden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:“

4. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.“

5. § 6 lautet:

### „§ 6 {#prov_6}

### Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung {#prov_ma_nahmen_fur_die_rohstoffgewinnung}

Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig.

6. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 20 ersetzt.