# 70. Gesetz:NÖ Kindergartengesetz 2006 – Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Juni 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Beistellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten.“

2. § 14 Abs. 6 entfällt.

3. § 18 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:

„Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen.“

4. § 36 lautet:

### „§ 36 {#prov_36}

### Förderung {#prov_forderung}

Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.“

5. § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 6 außer Kraft.“