72. Verordnung:NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung

- Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. Juli 2015 aufgrund des § 10 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025-11, verordnet:

Änderung der NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung

> Die NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung, LGBl. 5025/3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Schülerheimbeitrag an öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beträgt für Schüler, die im angegliederten Schülerheim

mit zwei Semestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 2.976,-

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 3.274,-

mit einem Semester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.488,-

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.637,-

die kein Semester dauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 74,40

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 81,70

Vollverpflegung

Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen

mit zwei Semestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.656,-

€ 1.325,-

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.822,-

€ 1.457,-

mit einem Semester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 828,-

€ 662,50

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 911,-

€ 728,50

die kein Semester dauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 41,40

€ 33,10

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 45,50

€ 36,40“

2. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Bei Zahlungsrückständen ist eine allfällige Beihilfe direkt an die Schulleitung zu überweisen zwecks Abdeckung der Rückstände.

3. Im § 2 Abs. 1 werden die Zahl „240,-“ ersetzt durch die Zahl „260,-“, die Zahl „375,- “ durch die Zahl „400,- “, die Zahl „15,-“ durch die Zahl „16,- “ und die Zahl „21,- “ durch die Zahl „25,- “.

4. Im § 3 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 und 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2015 treten mit 7. September 2015 in Kraft.“