# 77. Gesetz:NÖ Gemeindeverbandsgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes

> Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt nach der Wortfolge „Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden 20“ folgende Wortfolge eingefügt: „Zusammenschluss von Gemeindeverbänden 20a“

2. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet: „Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung; Zusammenschluss von Gemeindeverbänden“

3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

### „§ 20a {#prov_20a}

### Zusammenschluss von Gemeindeverbänden {#prov_zusammenschluss_von_gemeindeverbanden}

(1) Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbandes oder mehrerer Gemeindeverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Die Beschlüsse haben auch die Satzung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu enthalten. Überdies haben die Gemeinderäte in sinngemäßer Anwendung des § 4 eine Vereinbarung zu beschließen.

(2) Der Zusammenschluss bedarf ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 22 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.

(3) Der Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes hat den Entwurf des Voranschlages für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind vom Verbandsobmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.

(4) Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zur Neubestellung des Verbandsvorstandes, des Verbandsobmanns, des Obmannstellvertreters und der Ausschüsse hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch den Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes zu erfolgen.“