# 86. Verordnung:Schongebiet Wasserversorgungsanlage Gmünd

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 8. September 2015 auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet:

Verordnung betreffend die Neuausweisung eines Schongebietes für die Wasserversorgungsanlage Gmünd

### § 1 {#par_1}

### Zweck {#prov_zweck}

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Wasserversorgungsanlage Gmünd in der Katastralgemeinde Eibenstein sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung wird in der Stadtgemeinde Gmünd das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.

### § 2 {#par_2}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Eibenstein, der Katastralgemeinde Breitensee und der Katastralgemeinde Böhmzeil. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die grundstücksscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:11.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt ca. 5,56 km².

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

### § 3 {#par_3}

### Bewilligungspflichtige Maßnahmen {#prov_bewilligungspflichtige_ma_nahmen}

(1) Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 7 ausgenommen sind die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen

### § 4 {#par_4}

### Anzeigepflichtige Maßnahmen {#prov_anzeigepflichtige_ma_nahmen}

Im Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):

### § 5 {#par_5}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

### § 6 {#par_6}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.

### § 7 {#par_7}

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. August 1975, LGBl. 6900/51–0, außer Kraft.