# 88. Verordnung:Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds – Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 15. September 2015 aufgrund des § 70 Abs. 3 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440-39, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

> Die Verordnung über die Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, LGBl. 9450/2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

### „§ 1 {#prov_1}

Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für das Jahr 2016 mit 3,6 % festgelegt.“

2. In § 2 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.“