# 98. Kundmachung:NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2016

> Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7:

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2016

#### I.

Ab 1. Jänner 2016 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag

statt € 1.000,–

€ 1.106,–

#### II.

Ab 1. Jänner 2016 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:

#### Tarif

#### über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

#### A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

8,80

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

8,80

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)

3,30

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen

3,30

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,25

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

3,30

7.

Sichtvermerke und Vidierungen

3,30

#### B. Besonderer Teil

#### I. Gebrauch des Gemeindewappens

8.

Bewilligung zum Gebrauch des Wappens

530,–

353,–

#### II. Örtliche Veranstaltungspolizei

9.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer

22,–

33,10

10.

Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer

44,20

66,–

11.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum

77,–

99,50

Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

#### III. Örtliche Straßenpolizei

12.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;

für eine einmalige Fahrt

14,90

für mehrmalige Fahrten

34,20

13.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen

für eine einmalige Ladetätigkeit

14,90

für mehrmalige Ladetätigkeit

34,20

14.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann

9,35

4,60

27,60

46,40

71,50

15.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

71,50

232,–

16.

Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik

14,90

17.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße

18,70

46,40

276,–

18.

Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis

14,90

19.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße

12,10

#### IV. Örtliche Gesundheitspolizei

20.

Totenbeschau

65,50

21.

(entfällt)

22.

Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes

248,–

23.

(entfällt)

24.

Bewilligung der Enterdigung einer Leiche

38,60

25.

Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle

38,60

#### V. Örtliche Baupolizei

26.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben

16,50

27.

Bestätigung über die Nichtuntersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

14,90

28.

Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz

29,70

29.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche

0,50

mindestens jedoch

93,50

30.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Aufstellung von Windrädern sowie für den Abbruch von Bauwerken

61,50

31.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken

38,60

32.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

38,60

33.

Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes

33,10

34.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben

die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33

35.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung

die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32

36.

(entfällt)

#### VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

37.

Bewilligung der freiwilligen Feilbietung

1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes

mindestens jedoch

14,90

#### VII. Örtliches Gewerberecht

38.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer

14,90

29,70

59,–

39.

Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen

14,90

#### VIII. Örtliches Wasserrecht

40.

Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht

14,90