# 101. Gesetz:NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978

> Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.“

2. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Im § 6 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:

3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag.“

4. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)

Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5

3

über 5 bis einschließlich 10

7

über 10 bis einschließlich 15

12

über 15 bis einschließlich 20

17

über 20 bis einschließlich 30

25

über 30 bis einschließlich 40

35

darüber jeweils 10er-Klassen

jeweiliger Mittelwert“

5. Im § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

6. Die Anlage 1 lautet: