# 102. Gesetz:Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden – Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

> Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussgebühr nicht einzuheben.“

2. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag.“

3. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.

Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h)

Verrechnungsgröße (m³/h)

bis einschließlich 5

3

über 5 bis einschließlich 10

7

über 10 bis einschließlich 15

12

über 15 bis einschließlich 20

17

über 20 bis einschließlich 30

25

über 30 bis einschließlich 40

35

darüber jeweils 10er-Klassen

jeweiliger Mittelwert“

4. Nach § 34 wird folgender § 35 angefügt:

### „§ 35 {#prov_35}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

§ 24 Abs. 2 und 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

5. Die Anlage 1 lautet: