# 109. Gesetz:NÖ Jagdgesetz 1974 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32013L0017]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Oktober 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)

> Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „, der Fischotter“.

2. Im § 3 Abs. 2 entfällt das Wort „, Fischotter“.

3. Im § 51 Abs. 5 wird vor der Zahl „27“ die Zahl „26b,“ eingefügt.

4. Im § 94 Abs. 3 wird nach dem Wort „Straßen,“ die Wortfolge „mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 gelten,“ eingefügt.

5. Im § 94 Abs. 4 wird nach dem Wort „Straßen,“ die Wortfolge „mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 gelten,“ eingefügt.

6. Im § 94b Abs. 1 wird nach dem Wort „Straßen,“ die Wortfolge „mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 gelten,“ eingefügt.

7. Im § 132 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bürgermeister“ ein Beistrich gesetzt und wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt: „Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezember.“

8. § 132 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezember.“

9. Dem § 140 Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:

10. Dem § 140 Abs. 3 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 16) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(5) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 4 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(6) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 16) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

11. Dem § 141 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 140 Abs. 4, 5 und 6 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(4) § 142 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“

12. § 142 Abs. 3 Z 1 lautet:

13. Dem § 142 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Funktionsperiode der Jagdbeiräte, die nach § 142 Abs. 3 Z 9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.“