# 118. Verordnung:Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

> Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015, verordnet:

Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

### § 1 {#par_1}

### Tarife {#prov_tarife}

(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:

(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife:

(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife:

(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, verrechnet werden.

(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:

(6)Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:

je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 36,98

### § 2 {#par_2}

### Umsatzsteuer {#prov_umsatzsteuer}

In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.

### § 3 {#par_3}

### Erhöhung der Tarife {#prov_erhohung_der_tarife}

Eine Erhöhung der Tarife gemäß Abs. 1 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.

### § 4 {#par_4}

### Schlussbestimmung {#prov_schlussbestimmung}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.