# 119. Verordnung:Überprüfungs- und Kehrperioden

> Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des § 18 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015, verordnet:

Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden

### § 1 {#par_1}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.

### § 2 {#par_2}

### Perioden für Abgasanlagen {#prov_perioden_fur_abgasanlagen}

(1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:

Brennstoff

Art der Feuerstätte

Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1

Heizöl extra leicht

Feuerstätten mit Brennwerttechnik

1

Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner ab Baujahr 1998

2

übrige Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner

3 *

Feuerstätten mit Verdampfungsbrenner

3

Heizöl leicht

Feuerstätten

5

Feste Brennstoffe (ausgenommen Pellets)

Feuerstätten bis Baujahr

1998

6 *

übrige Feuerstätten

5 *

Pellets

Feuerstätten

3

Feuerstätten mit Brennwerttechnik

1

* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September und 31. Mai benützt, so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Kehrung.

Brennstoff

Art der Feuerstätte

Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1

Heizöl extra leicht

Feuerstätten mit Brennwerttechnik

1

übrige Feuerstätten

3

Rückstandsheizöle

Feuerstätten

4

Feste Brennstoffe

Feuerstätten

4

(2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.

(3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasleitung, so ist diese mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

### § 3 {#par_3}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

(1) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:

(2) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:

### § 4 {#par_4}

### Perioden für Verbindungsstücke {#prov_perioden_fur_verbindungsstucke}

Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

### § 5 {#par_5}

### Perioden für Feuerstätten {#prov_perioden_fur_feuerstatten}

Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

### § 6 {#par_6}

### Perioden für Luftschächte {#prov_perioden_fur_luftschachte}

Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

### § 7 {#par_7}

### Schlussbestimmung {#prov_schlussbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5, außer Kraft.