# 2. Gesetz:NÖ Landarbeitsordnung 1973 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32014L0027]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2015 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015, beschlossen:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)

> Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses wird nach § 14a folgende Wortfolge eingefügt:

„§ 14b Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung

§ 14c Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung“

2. In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses wird nach § 295 folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„21. Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

3. In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses erhält § 296 folgende Überschrift:

„§ 296 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

4. § 38j Abs. 1a lautet:

„(1a) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

5. Nach § 38j Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

6. § 38q Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 38p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 38r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 38p Abs. 4 oder § 38r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 38r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 38r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

7. Im § 38r Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „(§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes)“ durch die Wortfolge „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)“ ersetzt.

8. Im § 74 Abs. 3 Z 6 wird das Zitat „§ 78n Abs. 2 lit. c Z 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 78n Abs. 6 Z 2 bis 4“ ersetzt.

9. Im § 74 Abs. 3 Z 7 wird das Zitat „§ 78n Abs. 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 78n Abs. 5“ ersetzt.

10. Im § 78n Abs. 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

11. § 78n Abs. 2 bis 7 lauten:

„(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 78o ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt.

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,

(6) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

12. § 78o Abs. 2 lautet:

„(2) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.“

13. § 78o Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.

14. § 78o Abs. 3 (neu) lautet:

„(3) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

15. Im § 78o Abs. 4 (neu) wird das Zitat „§ 78n Abs. 2“ durch das Zitat „§ 78n Abs. 2, 5 und 6“ ersetzt.

16. In § 78p Abs. 1 und in § 78q Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ die Wortfolge „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ die Wortfolge „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

17. § 78p Abs. 5 lautet:

„(5) Die Absicht, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“

18. § 78r Abs. 2 lautet:

„(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

19. Dem § 78r Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

20. In § 78r Abs. 4 und in § 78u Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ die Wortfolge „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ die Wortfolge „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ die Wortfolge „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

21. Im § 78r Abs. 6 wird nach dem Wort „Giften“ die Wortfolge „, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, oder mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 4 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz - NÖ PSMG, LGBl. 6170)“ eingefügt.

22. Im § 78r Abs. 7 lautet der Einleitungssatz:

„Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 5 NÖ PSMG) in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter giftige Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NÖ PSMG oder Gifte, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum (F 90) unter folgenden Bedingungen erlaubt:“

23. Im Einleitungssatz des § 78r Abs. 8 tritt anstelle des Wortes „Pflanzenschutzmitteln“ die Wortfolge „gefährlichen (einschließlich giftigen) Pflanzenschutzmitteln oder Giften im Sinne des Abs. 7“.

24. Im § 78r Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 1 der NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/7“ durch das Zitat „(F 90)“ ersetzt.

25. Im § 82 Abs. 3 Z 6 wird das Wort „entzündliche“ durch das Wort „entzündbare“ ersetzt.

26. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 2, 5 und 6 sind Essen, Trinken und Rauchen verboten.“

27. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Arbeiten mit giftigen Stoffen, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, in geschlossenen Räumen muß mindestens eine zweite Person zur allfälligen Hilfeleistung anwesend oder durch Zuruf erreichbar sein.“

28. Im § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „giftige, betäubende oder sonst gesundheitsschädigende“ durch die Wortfolge „gesundheitsgefährdende, nicht atembare“ ersetzt.

29. Im § 87 Abs. 10 wird die Wortfolge „gesundheitsschädliche oder feuergefährliche“ durch die Wortfolge „gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche“ ersetzt.

30. § 87 Abs. 11 lautet:

„(11) An Behältern, die brandgefährliche Flüssigkeiten, Staub oder Gase enthalten oder enthalten haben, ist das Arbeiten mit offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie die Vornahme funkenbildender Arbeiten verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser).“

31. Im § 87 Abs. 13 wird das Wort „brennbarer“ durch das Wort „entzündbarer“, das Wort „explosibler“ durch das Wort „explosionsfähiger“ und das Wort „Funkenbildung“ durch das Wort „Zündquelle“ ersetzt.

32. Im § 90 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „ätzende“ durch das Wort „gesundheitsgefährdende“ ersetzt.

33. Im § 90 Abs. 1 Z 6 und im Abs. 2 wird jeweils das Wort „Gifte“ durch die Wortfolge „gesundheitsgefährdende Stoffe“ ersetzt.

34. Im § 91 Abs. 3 wird das Wort „gesundheitsschädliche“ durch das Wort „gesundheitsgefährdende“ ersetzt.

35. § 92 Abs. 2 lautet:

„(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind

36. Im § 96 Abs. 2 lit. c wird das Wort „gesundheitsgefährlichen“ durch das Wort „gesundheitsgefährdenden“ ersetzt.

37. § 106 Z 2 lautet:

38. Im § 292 wird am Ende der Z 43 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 44 angefügt:

39. Im § 294 Z 2 wird das Zitat „60/2014“ durch das Zitat „81/2015“ ersetzt.

40. Im § 294 Z 4 wird das Zitat „68/2014“ durch das Zitat „118/2015“ ersetzt.

41. Im § 294 Z 5 wird das Zitat „40/2014“ durch das Zitat „118/2015“ ersetzt.

42. Im § 294 Z 6 wird das Zitat „56/2014“ durch das Zitat „118/2015“ ersetzt.

43. Im § 294 Z 7 wird das Zitat „56/2014“ durch das Zitat „118/2015“ ersetzt.

44. Im § 294 Z 8 wird das Zitat „33/2014“ durch das Zitat „87/2015“ ersetzt.

45. Im § 294 Z 9 wird das Zitat „118/2013“ durch das Zitat „94/2015“ ersetzt.

46. Im § 294 Z 10 wird das Zitat „138/2013“ durch das Zitat „2/2015“ ersetzt.

47. Im § 294 Z 12 wird das Zitat „53/2011“ durch das Zitat „112/2015“ ersetzt.

48. Im § 294 Z 13 wird das Zitat „181/2013“ durch das Zitat „65/2015“ ersetzt.

49. Im § 294 Z 15 wird das Zitat „68/2014“ durch das Zitat „118/2015“ ersetzt.

50. Im § 294 Z 18 wird das Zitat „42/2014“ durch das Zitat „79/2015“ ersetzt.

51. Im § 294 Z 20 wird das Zitat „70/2014“ durch das Zitat „68/2015“ ersetzt.

52. Im § 294 Z 22 wird das Zitat „48/2014“ durch das Zitat „104/2015“ ersetzt.

53. Im § 294 Z 23 wird das Zitat „48/2014“ durch das Zitat „104/2015“ ersetzt.

54. Im § 294 Z 24 wird das Zitat „71/2013“ durch das Zitat „57/2015“ ersetzt.

55. Im § 294 Z 26 wird das Zitat „97/2013“ durch das Zitat „109/2015“ ersetzt.

56. § 294 Z 29 lautet:

57. Im § 294 Z 30 wird das Zitat „71/2013“ durch das Zitat „60/2015“ ersetzt.

58. Im § 294 Z 33 wird das Zitat „50/2013“ durch das Zitat „22/2015“ ersetzt.

59. Im § 294 Z 34 wird das Zitat „157/2013“ durch das Zitat „79/2015“ ersetzt.

60. Im § 294 Z 38 wird das Zitat „110/2014“ durch das Zitat „78/2015“ ersetzt.

61. Im § 294 Z 42 wird das Zitat „40/2014“ durch das Zitat „112/2015“ ersetzt.

62. Im § 294 Z 47 wird das Zitat „138/2013“ durch das Zitat „57/2015“ ersetzt.

63. Im § 294 wird am Satzende der Z 48 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 49 angefügt:

64. § 295 samt Überschrift lautet:

### „Verweisungen auf Verordnungen der Europäischen Union {#prov_verweisungen_auf_verordnungen_der_europaischen_union}

### § 295 {#par_295}

Soweit in diesem Gesetz auf nachstehende Verordnungen der Europäischen Union ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

65. Nach § 295 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

66. Die Überschrift des § 296 lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

67. Im § 296 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.

68. Im § 296 Abs. 1 (neu) entfällt das Zitat „§ 296 und“.

69. Dem § 296 werden folgende Abs. 2 und 3 (neu) angefügt:

„(2) § 38r Abs. 1 Z 4 lit. a und § 294 Z 49 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 78n Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2016 treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.“

70. In der Anlage B wird folgender Artikel XVI angefügt:

## „Artikel XVI {#art_artikel_xvi}

## Übergangsbestimmungen zur 32. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, LGBl. 2/2016 {#art_ubergangsbestimmungen_zur_32_no_landarbeitsordnungs_novelle_lgbl_2_2016}

(1) §§ 38j Abs. 1a und 1c sowie 38q Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(2) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung (§ 295 Z 2) abstellen. Dabei ist § 40 Abs. 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.

(3) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 ASchG.“