# 3. Gesetz:Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2015 in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, beschlossen:

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975

> Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Z 3 wird durch folgende Z 3 und Z 4 ersetzt:

2. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Eine Parteienbewertung kommt zustande, wenn alle Parteien übereinstimmende Erklärungen über die Bodenverhältnisse, bei Waldgrundstücken auch über die Bestandesverhältnisse, abgeben.“

3. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.“

4. Im § 14 Abs. 5 lit. a wird das Wort „konsensgemäßen“ durch das Wort „bescheidgemäßen“ ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 5 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Geringfügige Abweichungen sind auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid zu genehmigen, wenn durch die Abweichung weder öffentliche Interessen noch Rechte Dritter verletzt werden. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung.“

6. Im § 14 Abs. 12 wird jeweils das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt und werden am Ende des Absatzes folgende Sätze angefügt:

„Die Anlage muß soweit nicht mehr erhalten werden, als die Behörde feststellt, daß die Erhaltung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung.“

7. Im § 18 Abs. 2 tritt anstelle des Zitats „(§ 2 Abs. 2 Z 3)“ das Zitat „(§ 2 Abs. 3 Z 3)“.

8. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Parteien nach § 6 Z 1 haben einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen vorübergehenden erheblichen Minderwert (§ 11 Abs. 6 Z 1) eines ihrer Abfindungsgrundstücke. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem dadurch entstandenen Bewirtschaftungsnachteil. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Ist der Minderwert durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstanden, ist die Entschädigung der Zusammenlegungsgemeinschaft vom bisherigen Eigentümer zurückzuerstatten. Parteien, die einen Vorteil aus einem vorübergehenden Mehrwert genießen, haben diesen der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen zwischen den Parteien erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. Für Nachteile, die durch den Verlust von biologisch bewirtschafteten Flächen durch Zuteilung von bisher konventionell bewirtschafteten Flächen entstehen, gebührt keine Geldentschädigung, wenn die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise auf den eingebrachten Grundstücken erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist.“

9. Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder herrschendes“.

10. Im § 25 Abs. 3 wird nach dem Wort „lagegebundenen“ die Wortfolge „Rechte und“ eingefügt.

11. Im § 41 Z 3 wird das Wort „Auschußes“ durch das Wort „Ausschußes“ ersetzt.

12. Im § 47 Abs. 4 Z 1 lit. d entfällt die Wortfolge „; und wenn in diesem Fall die Agrargemeinschaft zustimmt“.

13. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.“

14. Im § 49 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

15. Dem § 49 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

(7) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen, nachdem der Beschluß bzw. die Verfügung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlußfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw. vertreten waren und gegen den Beschluß gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs. 6 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

(8) Wenn die Agrargemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachläßigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft nachzuholen.“

16. Im § 67 wird der Klammerausdruck „(§ 11 gilt sinngemäß)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 11 und 18 gelten sinngemäß)“ ersetzt.

17. Im § 70 tritt anstelle des Zitates „§ 17 Abs. 8“ das Zitat „§ 17 Abs. 9“.

18. § 80 Z 2 lautet:

19. Dem § 80 wird folgende Z 3 angefügt:

20. Im § 81 tritt anstelle des Zitates „§ 80 Z 2“ das Zitat „§ 80 Z 3“.

21. Im § 89 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „von“ durch das Wort „bis zu“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.“

22. § 110 Abs. 3 lautet:

„(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches oder des Katasters bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die den infolge des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so haben sich das Grundbuchsgericht oder die Vermessungsbehörden an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde diesen Plan in einem Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern und kann zum Zweck der Vereinigung mit Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes auch Grundstücke nachträglich in das Verfahren einbeziehen.“

23. § 115 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach Abzug der Beiträge nach Abs. 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen.“

24. § 115 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.

(3) Den Eigentümern von Grundstücken gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein entsprechender Beitrag zu den Vermessungskosten aufzuerlegen.“

25. Dem § 115 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Behörde muß Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.

(5) Anträge nach Abs. 2 bis 4 müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden.“

26. Im § 116 Abs. 3 erster Satz tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 137/2001“ das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“.

27. Im § 116 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „und Agrargemeinschaften“ durch die Wortfolge „Agrar- und Erhaltungsgemeinschaften“ ersetzt.

28. Im § 117 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „oder Agrargemeinschaft“ durch die Wortfolge „Agrar- oder einer Erhaltungsgemeinschaft“ ersetzt.