# 10. Gesetz:NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)

> Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 lautet:

„

Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

A1

A2

A3A

A3B

stufe

Euro

1

2.893,80

3.248,30

3.529,50

5.127,10

2

2.999,20

3.373,90

3.655,20

5.292,50

3

3.104,30

3.499,50

3.780,60

5.457,70

4

3.209,50

3.626,20

3.907,30

5.570,70

5

3.314,70

3.752,90

4.034,10

5.683,70

6

3.420,00

3.879,50

4.160,60

5.796,70

7

3.525,70

4.006,30

4.287,40

5.909,60

8

3.631,90

4.132,90

4.414,00

6.022,70

9

3.738,10

4.259,70

4.540,90

6.135,70

10

3.844,10

4.386,20

4.667,40

6.248,70

11

3.950,40

4.512,90

4.794,10

6.361,70

12

4.639,40

4.920,60

6.474,70

13

4.766,30

5.047,60

6.587,70

14

4.892,90

5.174,10

6.700,70

15

5.019,50

5.300,70

6.813,80

16

5.146,20

5.427,50

6.926,80

17

5.272,90

5.554,20

7.039,90

„

2. § 6 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.“

3. § 7 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.“

4. § 9 Abs. 1 (neu) lautet:

„(1) Mit dem Arzt ist ein mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, befristeter Vertrag schriftlich abzuschließen.“

5. § 37 Abs.1 Z 1 (neu) lautet:

6. § 48a Abs. 2 Z 2 (neu) lautet:

7. Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 10/2016, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.“

8. Die Tabelle im § 61 Abs. 8 lautet:

„

Entlohnungsstufe in A3B

Zuschlag Euro

4

52,27

5

104,53

6

156,80

7

209,07

8

261,34

9

313,60

10

365,88

11

418,15

12

470,42

13

522,68

14

574,95

15

627,22

16

679,49

17

731,75

„

9. § 61 Abs. 9 (neu) lautet:

„(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015 oder 2016 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgeltes einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“