# 22. Gesetz:NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Februar 2016 beschlossen:

Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)

> Das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

### „§ 85a {#prov_85a}

### Verbindlicherklärung von brandschutztechnischen Richtlinien {#prov_verbindlicherklarung_von_brandschutztechnischen_richtlinien}

In Verordnungen nach diesem Gesetz können brandschutztechnische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

2. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 49a, 51a, 52a, 55a, 56a, 60a, 64a, 65a, 66a, 67a, 68a, 69a, 70a, 71a, 72a, 73a, 75a und 76a gelten ab 1. 1. 2021.“

3. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Die §§ 49, 51, 52, 55, 56, 60, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75 und 76 treten mit 31.12. 2020 außer Kraft.“

4. In § 87 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke gemäß § 51 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist der Landesregierung bis spätestens 1. August 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht bis spätestens 31. August 2016 wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.

(9) Der Landesfeuerwehrrat hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Bildung von Feuerwehrabschnitten und Feuerwehrunterabschnitten gemäß § 62 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist bis spätestens 15. September 2016 zu fassen. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.

(10) Die Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.“