# 24. Gesetz:NÖ Mindestsicherungsgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Februar 2016 beschlossen:

Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes

> Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgende Wortfolge eingefügt:

„§ 7a Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).“

3. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

4. Im § 5 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

5. Im § 7 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „trotz schriftlicher Ermahnung“

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

### „§ 7a {#prov_7a}

### Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt {#prov_vermittelbarkeit_am_arbeitsmarkt}

(1) Unbeschadet des § 7 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

(2) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, ist nach § 7 Abs. 6 und 7 vorzugehen.“

7. § 11 Abs. 3 zweiter Satz lautet: