# 35. Verordnung:Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten – Änderung

# [CELEX-Nr.: 31992L0058; 32014L0027]

> Die NÖ Landesregierung hat am 24. Mai 2016 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2016, verordnet:

Änderung der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO)

> Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten, LGBl. 9020/9, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „LGBl. 9020-20“ das Zitat „LGBl. 9020“.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

### „§ 1a {#prov_1a}

### Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter {#prov_arbeitsstoffkennzeichnung_behalter}

(1) Die Kennzeichnung nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

(5) Wenn nach § 78r Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

### § 1b {#par_1b}

### Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche {#prov_arbeitsstoffkennzeichnung_raume_oder_bereiche}

(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 78r Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen

(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:

(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 78r Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss erfolgen mit:

3. Die Überschrift des § 3 lautet:

### „§ 3 {#prov_3}

### Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben“ {#prov_anforderungen_an_verwendete_schilder_aufkleber_und_sicherheitsfarben}

4. Im § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die“.

5. Im § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“

6. Im § 3 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

„Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese“.

7. Im § 7 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „9020-20“ das Zitat „9020“.

8. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterweisen.“

9. § 9 samt Überschrift lautet:

### „§ 9 {#prov_9}

### Umgesetzte EU-Richtlinien {#prov_umgesetzte_eu_richtlinien}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

10. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt:

### „§ 10 {#prov_10}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.“

11. In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung.