# 37. Gesetz:NÖ Bauordnung 2014 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen:

Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

> Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 17 lautet:

2. Im § 4 Z 29 wird das Zitat „§ 12 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „bewilligungs- oder anzeigepflichtigen“ durch die Wortfolge „bewilligten oder angezeigten“ ersetzt.

4. Im § 7 Abs. 1 wird in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:

„Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.“

5. Im § 10 Abs. 6 wird in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:

„Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.“

6. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.“

7. Im § 12 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:

8. § 12 Abs. 4 lautet:

„Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.

9. Im § 12 Abs. 9 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.“

10. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

11. § 15 Abs. 1 Z 10 lautet:

12. § 15 Abs. 1 Z 23 lautet:

13. Im § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „§ 14 Z 1“ die Wortfolge „und 3“ eingefügt.

14. Im § 16 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

15. Im § 16 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.“

16. Im § 17 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

17. Im § 17 Z 10 wird am Ende vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens“

18. Im § 30 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. 8200/7“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 4/2015“ ersetzt.

19. Im § 37 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „benützt“ die Wortfolge „oder benützen lässt“ angefügt.

20. § 37 Abs. 1 Z 8 lautet:

21. § 37 Abs. 1 Z 10 lautet:

22. In § 44 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

23. In § 44 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Erstellung eines Energieausweises ist in den Fällen der Z 1 bis 4 nicht erforderlich.“

24. In § 44 Abs. 5 und 6 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 lit. a bis e“ ersetzt.

25. Im § 49 Abs. 2 wird in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:

„Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im gewidmeten Bauland-Betriebs- und Bauland-Industriegebiet sowie Bauland-Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.“

26. Im § 53 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Bei am 1. Februar 2015 bestehenden Gebäuden dürfen durch den Ausbau von bisher nicht ausgebauten Dachräumen (§ 4 Z 16) innerhalb der bestehenden Gebäudehülle weitere oberirdische Geschoße geschaffen werden.“

27. Im § 64 Abs. 10 lautet der dritte Satz:

„Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.“