# 38. Gesetz:Landesgesetz, mit dem das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, das NÖ Kindergartengesetz 2006, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, das NÖ Sportgesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008 und das NÖ Veranstaltungsgesetz geändert werden

# [CELEX-Nr.: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038, 32009L0050, 32011L0051, 32011L0093, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, das NÖ Kindergartengesetz 2006, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, das NÖ Sportgesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008 und das NÖ Veranstaltungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)

Artikel 2

Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

Artikel 3

Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991)

Artikel 4

Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)

Artikel 5

Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)

Artikel 6

Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007)

Artikel 7

Änderung des NÖ Sportgesetzes

Artikel 8

Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)

Artikel 9

Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes

## Artikel 1 {#art_artikel_1}

## Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG) {#art_anderung_des_no_kinderbetreuungsgesetzes_1996_no_kbg}

> Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:

### „4a {#prov_4a}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater, als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen oder in einem Hort gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a (Tagesmutter/-vater), lit. b (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen), lit. b oder c (Betreuungspersonen im Hort) dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

### § 4b {#par_4b}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Tagesmutter/-vater, als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen oder in einem Hort anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

### § 4c {#par_4c}

### Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus {#prov_verwaltungszusammenarbeit_vorwarnmechanismus}

(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 4 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

2. § 11 lautet:

### „§ 11 {#prov_11}

### Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union {#prov_umgesetzte_rechtsakte_der_europaischen_union}

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

## Artikel 2 {#art_artikel_2}

## Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006 {#art_anderung_des_no_kindergartengesetzes_2006}

> Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 7 - Anerkennung von Berufsqualifikationen“ folgende Wortfolge eingefügt:

„§ 7a - Partieller Berufszugang

§ 7b - Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 40 die Wortfolge „Umgesetzte EG-Richtlinien“ ersetzt durch die Wortfolge „Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union“.

3. § 7 lautet:

### „§ 7 {#prov_7}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_2}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Kindergartenpädagogin/ Kindergartenpädagoge), lit. c (Sonderkindergartenpädagogin/ Sonderkindergartenpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/ Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.“

4. Dem § 7 werden folgende §§ 7a und 7b angefügt:

### „§ 7a {#prov_7a}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_2}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

### § 7b {#par_7b}

### Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus {#prov_verwaltungszusammenarbeit_vorwarnmechanismus_2}

(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

5. § 40 lautet:

### „§ 40 {#prov_40}

### Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union {#prov_umgesetzte_rechtsakte_der_europaischen_union_2}

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

## Artikel 3 {#art_artikel_3}

## Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991) {#art_anderung_der_no_land_und_forstwirtschaftlichen_berufsausbildungsordnung_1991_no_lfbao_1991}

> Die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991), LGBl. 5030, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zahl „36a“ folgende Zeile eingefügt:

„Partieller Berufszugang36b“

2. In § 7 Abs. 2 Z 4 und § 19c erster Satz tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 138/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2015“.

3. In § 19c Z 3 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 138/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2015“.

4. Im § 36a Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „Art. 13 Abs. 1 oder 2“ das Zitat „Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3“ und anstelle des Zitates „Art. 11 lit. c“ das Zitat „Art. 11 lit. c sublit. ii)“ und vor der Abkürzung „LFBAO 1991“ wird die Abkürzung „NÖ“ eingefügt.

5. Im § 36a Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „und 5“.

6. Dem § 36a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, daß die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.“

7. § 36a Abs. 7 Z 1 entfällt. Im § 36a Abs. 7 erhalten die (bisherigen) Z 2 und 3 die Bezeichnung Z 1 und 2. § 36a Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 6 bzw. § 20 geforderten Ausbildung aufweist.“

8. § 36a Abs. 9 erster Satz lautet:

„Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muß die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können.“

9. Im § 36a erhalten die Absätze 10 und 11 die Bezeichnung Abs. 11 und 12. § 36a Abs. 10 (neu) lautet:

„(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muß hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

10. Dem § 36a Abs. 11 (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß sicherstellen, daß die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.“

11. Dem § 36a werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(14) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 13 sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und das Landesverwaltungsgericht.“

12. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

### „§ 36b {#prov_36b}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_3}

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf des Facharbeiters oder Meisters anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.“

13. Im § 38a erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Dem § 38a Abs. 1 (neu) wird folgende Z 9 angefügt:

14. Dem § 38a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

## Artikel 4 {#art_artikel_4}

## Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) {#art_anderung_des_no_naturschutzgesetzes_2000_no_nschg_2000}

> Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „Höhlenführer 14d“ folgende Wortfolge eingefügt:

„Anerkennung von Berufsqualifikationen 14e

Partieller Berufszugang 14f“

2. § 14d Abs. 1 lautet:

„(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder 14f nachweisen können.“

3. § 14d Abs. 5 Z 2 und 3 lauten:

4. Im § 14d entfallen die Absätze 6 bis 9.

5. Nach dem § 14d werden folgende §§ 14e und 14f eingefügt:

### „§ 14e {#prov_14e}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_3}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 37 Abs. 1 Z 6) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in § 14d Abs. 3 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs monatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

### § 14f {#par_14f}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_4}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf Höhlenführer anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 14e sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.“

6. Im § 21 Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn

7. Nach § 24 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(6) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“

8. § 36 Abs. 1 wird in Z 32 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 32 folgende Z 33 angefügt:

9. § 36 Abs. 2 Z 3h lautet:

## Artikel 5 {#art_artikel_5}

## Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG) {#art_anderung_des_no_pflanzenschutzmittelgesetzes_no_psmg}

> Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 97/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2015“.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 8 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 163/2015“.

3. § 9 lautet:

### „§ 9 {#prov_9}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_4}

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 7 festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.“

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

### „§ 9a {#prov_9a}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_5}

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.“

5. § 19 erhält die Überschrift: „Rechtsakte der Europäischen Union“

6. Dem § 19 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

## Artikel 6 {#art_artikel_6}

## Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) {#art_anderung_des_no_sozialbetreuungsberufegesetzes_2007_no_sbbg_2007}

> Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, LGBl. 9230, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 16 die Wortfolge „Anerkennung von Ausbildungen“ ersetzt durch die Wortfolge „Anerkennung von Berufsqualifikationen und Ausbildungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 20 die Wortfolge „Umgesetzte EG-Richtlinien“ ersetzt durch die Wortfolge „Rechtsakte der Europäischen Union“.

3. § 16 lautet:

### „§ 16 {#prov_16}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen und Ausbildungen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_und_ausbildungen}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 das Führen einer Berufsbezeichnung zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach § 2 gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z 2) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ SBBG 2007 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht für die in § 2 Z 1 und Z 2 angeführten Sozialbetreuungsberufe dem Art. 11 lit. b Z i bzw. für den in § 2 Z 3 angeführten Sozialbetreuungsberuf dem Art. 11 lit. c Z ii dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Eine Anerkennung gemäß Abs. 1 ist für einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß den §§ 3 bis 10 nach Art. 4f der Richtlinie 2013/55/EU (§ 20 Abs. 1 Z 9) nicht erforderlich.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 20 Abs. 1 Z 9) die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, zu erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten.

(5) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.“

4. Im § 18 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „§ 16 Abs. 6“ das Zitat „§ 16 Abs. 5“.

5. In § 20 wird die Überschrift „Umgesetzte EG-Richtlinien“ ersetzt durch die Überschrift „Rechtsakte der Europäischen Union“.

6. Der bisherige Text des § 20 erhält die Bezeichnung Abs.1.

7. In § 20 Abs. 1 (neu) wird in der Z 5 und Z 6 am Satzende jeweils ein Strichpunkt eingefügt und nach der Z 6 die folgenden Z 7 bis 9 angefügt:

8. Im § 20 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(3) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 2 Z 3 lit. b findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 2 und 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

## Artikel 7 {#art_artikel_7}

## Änderung des NÖ Sportgesetzes {#art_anderung_des_no_sportgesetzes}

> Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Abschnitt „VII.“ erhält die Bezeichnung „IX.“

2. Der bisherige Abschnitt „VI.“ erhält die Bezeichnung „VIII.“

3. Dem § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bergführer, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Bergführers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

(5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:

4. Der bisherige Abschnitt „Va.“ erhält die Bezeichnung „VI.“

5. § 30a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person die Ausübung des Berufes des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 4 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das in § 15 Abs. 3 sowie in § 28 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b, das in § 26 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

6. § 30a Abs. 2 lautet:

„(2) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

7. Im § 30a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.“

8. Im § 30a Abs. 6 lautet der Einleitungssatz:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn“

9. § 30a Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.“

10. § 30a Abs. 8 lautet:

„(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bezirksverwaltungsbehörde prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.“

11. Nach § 30a Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

12. § 30a Abs. 9 lautet:

„(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Dabei ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.“

13. Dem § 30a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.“

14. Nach dem § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

### „§ 30b {#prov_30b}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_6}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu den nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Berufen des Schischulbetreibers (§ 15), des Schilehrers (§ 26) und des Bergführers (§ 27) anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 30a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.“

15. Nach § 30b (neu) wird folgender Abschnitt VII. eingefügt:

#### „VII. Abschnitt

#### Europäischer Berufsausweis

### § 30c {#par_30c}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufes des Bergführers in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Bergführers statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 30a in Verbindung mit den den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nachgewiesen werden.

### § 30d {#par_30d}

### Berechtigungsumfang {#prov_berechtigungsumfang}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf von der Landesregierung nach den Bestimmungen der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt werden:

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 Z 1 berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich, wenn die den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

### § 30e {#par_30e}

### Antragstellung {#prov_antragstellung}

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages nach § 30g Abs. 2 oder § 30h Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

(3) Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu erfolgen.

### § 30f {#par_30f}

### Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung {#prov_europaischer_berufsausweis_fur_die_niederlassung}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis für den Beruf des Bergführers mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine anerkannte Ausbildung im Sinne des § 30a verfügen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der antragstellenden Person einzubringen.

(3) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.

(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen: Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 ist auszustellen, wenn die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 30a erfüllt, anderenfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 30a Abs. 6 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen.

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 3 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 4 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(7) Stellt die Landesregierung innerhalb der Frist nach Abs. 6 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 6 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 4 zweiter Satz vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person über das Binnenmarkt-Informationssystems der EU (IMI) übermittelt.

(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Bergführers ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes.

### § 30g {#par_30g}

### Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen {#prov_europaischer_berufsausweis_fur_sonstige_dienstleistungen}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 2 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 30e Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 30e Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist die antragstellende Person berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.

(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung diesen unverzüglich auszustellen.

(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.

### § 30h {#par_30h}

### Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten {#prov_ausstellung_von_europaischen_berufsausweisen_durch_andere_staaten}

(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Landesregierung die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die antragstellende Person von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.

(2) Die Landesregierung hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.

### § 30i {#par_30i}

### Abwicklung {#prov_abwicklung}

Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, 5 und 6 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, sinngemäß.“

16. Die Überschrift des Abschnittes IX. (neu) lautet:

#### „Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union, Straf- und Schlussbestimmungen“

17. § 35 lautet:

### „§ 35 {#prov_35}

### Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union {#prov_umgesetzte_rechtsakte_der_europaischen_union_3}

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 7) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(3) Auf Berufsangehörige im Sinne der §§ 15, 26 und 27 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 2 und 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich

#### Artikel 8

#### Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)

> Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt 3 des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „19“ folgende Zeile eingefügt:

„Partieller Berufszugang19a“

2. Im § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl.Nr. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)“ ersetzt.

3. § 19 lautet:

### „§ 19 {#prov_19}

### Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht {#prov_anerkennung_von_ausbildungsnachweisen_nach_unionsrecht}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z 14 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Abs. 1 Z 32) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ TZG 2008 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(9) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.“

4. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

### „19a {#prov_19a}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_7}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf gemäß § 18 Abs. 1 anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 19 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.“

5. Der bisherige Text des § 30 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Im § 30 Abs. 1 (neu) wird in Z 43 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 44 angefügt:

6. Dem § 30 Abs. 1 (neu) werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 44) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(4) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 44) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

## Artikel 9 {#art_artikel_9}

## Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes {#art_anderung_des_no_veranstaltungsgesetzes}

> Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

### „§ 8 {#prov_8}

### Tanzschulen {#prov_tanzschulen}

(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).

(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht erteilen.

(3) Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Abs. 1 und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.

(4) Nicht unter Abs. 1, 2 und 3 fällt der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.

(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, eigenberechtigt, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.

(6) Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.

(7) Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt. Ist die Bewilligung zur Leitung einer Tanzschule oder der Beruf eines Tanzlehrers in dem Herkunftsbundesland des Bewilligungswerbers nicht reglementiert, gilt § 8a.

(8) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ist diese zu entziehen.

(9) Die Erteilung der Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.“

2. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:

### „§ 8a {#prov_8a}

### Anerkennung der Berufsqualifikation {#prov_anerkennung_der_berufsqualifikation}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die antragstellende Person nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über den Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens halbjährigen Anpassungslehrgangs vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen:

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

### § 8b {#par_8b}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_8}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Ausübung der Tanzschulleitung oder zum Beruf des Tanzlehrers anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 8a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

### § 8c {#par_8c}

### Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus {#prov_grenzuberschreitende_verwaltungszusammenarbeit_vorwarnmechanismus}

(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 8 Abs. 5 bzw. 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18 Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:

4. Nach § 14 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

### „§ 17a {#prov_17a}

### Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union {#prov_umgesetzte_rechtsakte_der_europaischen_union_4}

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.“

6. Im § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 1 Z 8a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“