# 44. Verordnung:NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32005L0036, 32013L0055]

> Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund der §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 5 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2016, verordnet:

Änderung der NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)

> Die NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007, LGBl. 9230/1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender Abschnitt 6a. samt Überschrift eingefügt:

#### „6a. Abschnitt

#### Anerkennung von Berufsqualifikationen

### § 13a {#par_13a}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen:

(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(4) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(5) Die Landesregierung darf für den Beruf

(6) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 5 festlegen,

(7) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 5 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(8) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.“

2. Im § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Personen, denen eine Eignungsprüfung gemäß § 13a Abs. 5 vorgeschrieben wurde, diese spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Vorschreibung ablegen können.“

3. § 15 erhält die Bezeichnung § 16.

4. § 15 (neu) lautet:

### „§ 15 {#prov_15}

### Rechtsakte der Europäischen Union {#prov_rechtsakte_der_europaischen_union}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: