# 68. Gesetz:NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32009L0142]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 beschlossen:

Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)

> Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

2. Im § 3 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „271/2008“ das Zitat „114/2011“.

3. Im § 6 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen:

4. Im § 12 Abs. 1 und 3 jeweils dritter Satz entfällt die Wortfolge „und 5“.

5. Im § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 oder 3 sind vom Prüfer möglichst zum gleichen Termin mit den Überprüfungen gemäß § 32 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, vorzunehmen.“

6. Im § 14 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

7. Im § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mängel“ die Wortfolge „und die Vorlage eines Nachweises über deren Behebung“ eingefügt.

8. Im § 14 erhält Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6. § 14 Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem § 12 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen.“

9. Im § 21 lautet der Text:

„Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 10, umgesetzt.“