# 73. Verordnung:Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2017

> Die NÖ Landesregierung hat am 4. Oktober 2016 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2017

### § 1 {#par_1}

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2017

bis

500 EW

287,76

von

501

bis

1.000 EW

435,19

von

1.001

bis

2.000 EW

575,57

von

2.001

bis

3.000 EW

864,73

von

3.001

bis

4.000 EW

959,73

von

4.001

bis

5.000 EW

1.056,13

von

5.001

bis

7.000 EW

1.152,54

von

7.001

bis

10.000 EW

1.245,15

von

10.001

bis

20.000 EW

1.343,49

von

20.001

bis

30.000 EW

1.440,30

mehr als

30.000 EW

1.536,70

### § 2 {#par_2}

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.