# 77. Gesetz:NÖ Polizeistrafgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2016 beschlossen:

Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

> Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

2. Im § 1a erhalten die Absätze 2, 3, 4 und 5 die Bezeichnung Abs. 4, 5, 6 und 7. § 1a Abs. 2 und 3 (neu) lauten:

„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

(3) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis, im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, auch ein nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallendes Betteln untersagt werden, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist,

2a. § 1a Abs. 7 (neu) lautet:

„(7) Als gelinderes Mittel kommt die Wegweisung der Person als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht.“

3. Nach dem § 1a werden folgende §§ 1b, 1c und 1d angefügt:

### „§ 1b {#prov_1b}

### Überwachung {#prov_uberwachung}

(1) Die Überwachung der Vollziehung des § 1a Abs. 1 kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

### § 1c {#par_1c}

### Befugnisse von Aufsichtsorganen {#prov_befugnisse_von_aufsichtsorganen}

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 1a durch

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:

(3) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(4) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

### § 1d {#par_1d}

### Verwendung personenbezogener Daten {#prov_verwendung_personenbezogener_daten}

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Behörden einschließlich den Organen nach § 1b folgende Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Landespolizeidirektion sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.

(3) Auftraggeber und Betreiber haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.

(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.“

4. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

### Mitwirkung der Bundespolizei {#prov_mitwirkung_der_bundespolizei}

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a und des § 6 Abs. 1 einzuschreiten durch

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.“