# 79. Verordnung:NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 8. November 2016 aufgrund des § 65 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2016, verordnet:

Änderung der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

> Die NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, LGBl. 9270/1, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 tritt jeweils anstelle des Zitates „LGBl. 9270-0“ das Zitat „LGBl. 9270“.

2. Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 574,-“ durch „€ 585,-“

„€ 608,-“ durch „€ 620,-“

3. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „€ 835,-“ durch den Betrag „€ 845,-“ ersetzt.

4. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

### Pflegekindergeld für nahe Angehörige {#prov_pflegekindergeld_fur_nahe_angehorige}

Mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandten oder verschwägerten Personen (nahen Angehörigen) gebührt über schriftlichen Antrag Pflegekindergeld in Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.“

5. § 5 lautet:

### „§ 5 {#prov_5}

### Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden {#prov_pflegekindergeld_fur_personen_die_vom_gericht_mit_der_obsorge_betraut_wurden}

(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.

(2) Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.“

6. § 8 lautet:

### „§ 8 {#prov_8}

### Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung {#prov_hohe_der_pensionsrechtlichen_absicherung}

(1) Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 317,- monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.390,- und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.

(2) Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.390,-, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.“

7. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 8, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 79/2016, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“