# 97. Verordnung:NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2017

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2016 aufgrund der §§ 154 Abs. 1, 165 Abs. 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2016, sowie aufgrund der §§ 58, 76a Abs. 6, 76b Abs. 10, 82c Abs. 1, 92 Abs. 5 und Art. XXX Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2016, verordnet:

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2017

### § 1 {#par_1}

### Ziel {#prov_ziel}

In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2017 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

### § 2 {#par_2}

### Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge {#prov_anpassung_der_pensionen_sowie_der_ruhe_und_versorgungsbezuge}

(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2017 mit 1,008 festgesetzt.

(2) Im Kalenderjahr 2017 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 mit dem Faktor 1,008 zu vervielfachen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist im Kalenderjahr 2017 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge

(4) § 700a ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) Pension nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, oder zum (höchsten) Ruhe- oder Versorgungsbezug nach der DPL 1972, LGBl. 2200, auf welche oder welchen im Dezember 2016 ein Anspruch besteht, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

### § 3 {#par_3}

### Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung {#prov_aufwertungsfaktoren_fur_die_ruhegenussberechnung}

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2017 betragen für das Jahr

1984

1,961

1985

1,887

1986

1,846

1987

1,805

1988

1,771

1989

1,731

1990

1,658

1991

1,584

1992

1,521

1993

1,461

1994

1,430

1995

1,389

1996

1,355

1997

1,355

1998

1,338

1999

1,319

2000

1,313

2001

1,300

2002

1,286

2003

1,281

2004

1,269

2005

1,248

2006

1,219

2007

1,200

2008

1,179

2009

1,144

2010

1,126

2011

1,112

2012

1,084

2013

1,053

2014

1,029

2015

1,012

### § 4 {#par_4}

### Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses {#prov_betrage_zur_ermittlung_des_vergleichsruhegenusses}

Im Jahr 2017 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2016, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 2.605,82 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 2.626,67 und anstelle des Divisors in der Höhe von 27.922 ein Divisor in der Höhe von 28.145 festgelegt.

### § 5 {#par_5}

### Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses {#prov_grenzwert_fur_die_erhohung_der_witwen_und_witwerpension_sowie_des_witwen_und_witwerversorgungsgenusses}

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2017 € 1.925,32.

### § 6 {#par_6}

### Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage {#prov_mindestsatze_fur_die_bemessung_der_erganzungszulage}

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2017

### § 7 {#par_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 117/2015, außer Kraft.