# 8. Gesetz:NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Dezember 2016 beschlossen:

Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes

> Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 35/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 126/2015“.

2. Im § 1 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.

3. Im § 2 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 35/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 126/2015“.

4. Im § 2 Z 2 werden das Wort „Ausbringengs“ durch das Wort „Ausbringens“ ersetzt und lautet Z 1:

5. Im § 2 Z 2 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

6. Im § 2 Z 5 werden die vier Worte vor dem Doppelpunkt fett gedruckt und der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. Im § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bewilligung ist auf jene Bereiche einzuschränken, für die in der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau erlaubt ist.“

8. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde oder aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau in NÖ untersagt ist.“

9. Dem § 5a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

10. Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

11. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet: