# 26. Verordnung:Nationalpark Thayatal - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 14. März 2017 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505-3, verordnet:

Änderung der Verordnung über den Nationalpark Thayatal

> Die Verordnung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:

### „§ 1 {#prov_1}

### Nationalpark {#prov_nationalpark}

Der Nationalpark Thayatal umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Hardegg, Mallersbach, Merkersdorf, Niederfladnitz und Umlauf (Stadtgemeinde Hardegg).

### § 2 {#par_2}

### Außenzone {#prov_au_enzone}

(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.

(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.“

2. § 6 erhält die Bezeichnung § 3

3. Die §§ 4 (neu) und 5 (neu) lauten:

### „§ 4 {#prov_4}

### Betretung durch Grundeigentümer {#prov_betretung_durch_grundeigentumer}

Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.

### § 5 {#par_5}

### Übergangsfristen {#prov_ubergangsfristen}

Im Bereich der Naturzone in den Katastralgemeinden Merkersdorf und Hardegg müssen Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.“

4. § 7 entfällt

5. § 8 enthält die Bezeichnung § 6

6. Die Anlage zu § 3 Abs. 4 wird durch die Anlage A sowie die Anlagen 1 bis 14 ersetzt.