# 28. Verordnung:Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. März 2017 aufgrund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, verordnet:

Änderung der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978

> Die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Entsendung von Standesbeamten zur Vornahme von Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume beträgt die Kommissionsgebühr außer bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten bzw. Partnerschaftswerbers:

1.

innerhalb der Amtsstunden

€ 200,–

2.

außerhalb der Amtsstunden

an Werktagen (einschließlich Samstag)

€ 280,–

3.

an Sonn- und Feiertagen

€ 350,–“

2. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

### „§ 9 {#prov_9}

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“