# 29. Vereinbarung:Art. 15a B-VG mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001-21:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

## Artikel I {#art_artikel_i}

## Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung {#art_anderung_der_vereinbarung_uber_die_gemeinsame_forderung_der_24_stunden_betreuung}

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 samt Überschrift lautet:

## „Geltungsdauer, Kündigung {#art_geltungsdauer_kundigung}

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. l Nr. 116/2016, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

## Inkrafttreten {#art_inkrafttreten}

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

## Hinterlegung {#art_hinterlegung}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.