# 44. Gesetz:NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidungen können in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.“

2. Im § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 1 bis 8, 11 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.“

3. Im § 9 Abs. 8 Z 7 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

4. § 9 Abs. 8 Z 8 entfällt.

5. § 9 Abs. 9 dritter Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 8 Z 2, 4, 5 und 6 ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.“

6. § 9 Abs. 10 entfällt. Im § 9 erhalten die (bisherigen) Abs. 11 und 12 die Bezeichnung Abs. 10 und 11.

7. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Außer in den Fällen des § 9 Abs. 8 Z 2 und 4 bis 7 und des § 10 werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet.“

8. Im § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.“

9. Im § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Erkenntnis“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.

10. Im § 40 Abs. 6 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch die Wortfolge „Familienname“ ersetzt.

11. Im § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.“