# 52. Kundmachung:Berichtigung der Änderung der NÖ Bauordnung 2014

> Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 13 des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015,

LGBl. 0700-0:

Kundmachung über die Berichtigung der Änderung der NÖ Bauordnung 2014

> Die Kundmachung der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, wird wie folgt berichtigt:

„83. § 66 Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.