# 66. Gesetz:NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2017, beschlossen:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)

> Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses wird die Zahl „XV“ durch die Zahl „XVIII“ ersetzt.

2. § 38k Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 53/2016.“

3. § 164 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

4. § 178 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt.“

5. § 185 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.“

6. § 191 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre.“

7. § 219 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes;“

8. Im § 236 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag des Dienstgebers mit Bescheid Ausnahmen von den im § 18 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO), LGBl. 9020/11, festgelegten Fluchtweglängen zulassen, wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet sind oder wenn durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen der NÖ LFW ASt-VO, wobei insbesondere auf die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 NÖ LFW ASt-VO angeführten besonderen Verhältnisse sowie die allfällige Beschäftigung sinnes- oder bewegungsbehinderter Dienstnehmer Bedacht zu nehmen ist.

(3) Ausnahmebewilligungen können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes für die Dienstnehmer erforderlich ist.

(4) Erteilte Ausnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. Weiters sind erteilte Ausnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig bei wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen unter vorheriger schriftlicher Androhung der Aufhebung wegen Nichterfüllung von Auflagen aufzuheben.

(5) Durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers wird die Wirksamkeit der Ausnahme nicht berührt. Ein Wechsel in der Person des Dienstgebers ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vom neuen Dienstgeber anzuzeigen.“

9. § 277 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

10. § 283 Abs. 1 Z 1 lautet:

11. Im § 294 Z 2 wird das Zitat „82/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

12. Im § 294 Z 3 wird das Zitat „69/2014“ durch das Zitat „100/2016“ ersetzt.

13. Im § 294 Z 4 wird das Zitat „75/2016“ durch das Zitat „66/2017“ ersetzt.

14. Im § 294 Z 5 wird das Zitat „77/2016“ durch das Zitat „34/2017“ ersetzt.

15. Im § 294 Z 6 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „53/2017“ ersetzt.

16. Im § 294 Z 7 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „53/2017“ ersetzt.

17. Im § 294 Z 8 wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „59/2017“ ersetzt.

18. Im § 294 Z 9 wird das Zitat „94/2015“ durch das Zitat „59/2017“ ersetzt.

19. Im § 294 Z 10 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „38/2017“ ersetzt.

20. Im § 294 Z 15 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „38/2017“ ersetzt.

21. Im § 294 Z 18 wird das Zitat „73/2016“ durch das Zitat „36/2017“ ersetzt.

22. Im § 294 Z 21 wird das Zitat „44/2016“ durch das Zitat „40/2017“ ersetzt.

23. Im § 294 Z 22 wird das Zitat „56/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

24. Im § 294 Z 24 wird das Zitat „57/2015“ durch das Zitat „16/2017“ ersetzt.

25. Im § 294 Z 26 wird das Zitat „109/2015“ durch das Zitat „58/2017“ ersetzt.

26. Im § 294 Z 32 wird das Zitat „33/2013“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

27. Im § 294 Z 33 wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „20/2017“ ersetzt.

28. Im § 294 Z 34 wird das Zitat „44/2016“ durch das Zitat „36/2017“ ersetzt.

29. Im § 294 Z 38 wird das Zitat „157/2016“ durch das Zitat „422/2016“ ersetzt.

30. Im § 294 Z 40 wird das Zitat „41/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.

31. Im § 294 Z 42 wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „20/2017“ ersetzt.

32. Im § 294 Z 45 wird das Zitat „62/2016“ durch das Zitat „31/2017“ ersetzt.

33. Im § 294 Z 46 wird das Zitat „71/2013“ durch das Zitat „114/2016“ ersetzt.

34. Im § 294 Z 47 wird das Zitat „62/2016“ durch das Zitat „40/2017“ ersetzt.

35. Im § 294 Z 48 wird das Zitat „12/2015“ durch das Zitat „116/2016“ ersetzt.

36. Im § 294 Z 49 wird das Zitat „50/2016“ durch das Zitat „118/2016“ ersetzt.

37. In der Anlage B wird folgender Artikel XVIII angefügt:

#### „Artikel XVIII

#### Übergangsbestimmungen

#### zur 34. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, LGBl. 66/2017

Die Bestimmungen der §§ 164 Abs. 1, 178 Abs. 2, 185 Abs. 1, 191 Abs. 2, 219 Abs. 1, 277 Abs. 1 und 283 Abs. 1 Z 1 gelten nur für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.“