# 73. VerordnungNÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 5. September 2017 aufgrund des § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 55/2017, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden verordnet:

Änderung der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017)

> Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden in den drei Spalten „Gemeinde“ „Bezirkshauptmannschaft“ „ab“ bezirksweise in alphabetischer Reihenfolge entsprechend dem Gemeindenamen folgende Einfügungen vorgenommen:

„Au am LeithabergeBruck an der Leitha1. Oktober 2017

WolfsthalBruck an der Leitha1. Oktober 2017

LeibenMelk1. Oktober 2017

HerrnbaumgartenMistelbach1. Oktober 2017

HennersdorfMödling1. Oktober 2017

Reichenau an der RaxNeunkirchen1. Oktober 2017

WölblingSt. Pölten1. Oktober 2017

Judenau-BaumgartenTulln1. Oktober 2017“

2. Im § 1 entfällt in den drei Spalten „Gemeinde“ „Bezirkshauptmannschaft“ „ab“ folgende Eintragung:

„GramatneusiedlBruck an der Leitha1. Juni 2017“

3. Im § 2 entfallen in den drei Spalten „Gemeinde“ „Bezirkshauptmannschaft“ „ab“ folgende Eintragungen:

„WolfsthalBruck an der Leitha1. Juli 2006

HerrnbaumgartenMistelbach1. August 1997

HennersdorfMödling1. März 2005

Reichenau an der RaxNeunkirchen1. August 1997

Judenau-BaumgartenTulln1. August 1997“

4. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung § 5. Nach dem § 3 wird folgender § 4 (neu) eingefügt:

### „§ 4 {#prov_4}

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei für Bauvorhaben, die der NÖ Bauordnung 2014 unterliegen, werden betreffend die in den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücken und Grundstücksteilen,

–die im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat und

–innerhalb der festgelegten Zivilflugplatzgrenzen

gelegen sind, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Schwechat auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Besorgung übertragen.“

5. Anlage 1 lautet:

6. Anlage 2 lautet:

7. Anlage 3 lautet:

8. Anlage 4 lautet:

9. Anlage 5 lautet:

10. Im § 5 (neu) erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“