# 77. Verordnung:NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 19. September 2017 aufgrund der §§ 10a Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 5 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2017, verordnet:

Änderung der NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)

> Die NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007, LGBl. 9230/1, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt:

## „1a. Abschnitt {#art_1a_abschnitt}

## Ausbildung und Prüfung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter {#art_ausbildung_und_prufung_zur_sozialen_alltagsbegleiterin_oder_zum_sozialen_alltagsbegleiter}

### § 1a {#par_1a}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu betreuen.

(2) In die Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ein facheinschlägiges Praktikum im Umfang von 1 Tag absolviert haben.

(3) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst ohne Unterbrechungen erfolgt.

(4) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 16 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

### § 1b {#par_1b}

### Theoretische Ausbildung {#prov_theoretische_ausbildung}

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.

### § 1c {#par_1c}

### Praktische Ausbildung {#prov_praktische_ausbildung}

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdiensten zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung zu bedienen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:

(5) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.

### § 1d {#par_1d}

### Kommissionelle Abschlussprüfung {#prov_kommissionelle_abschlussprufung}

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstständigen Lebensführung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 6 auszustellen.

### § 1e {#par_1e}

### Fortbildung {#prov_fortbildung}

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.“

2. Im § 13a Abs. 5 erhalten die Z 1, 2 und 3 die Bezeichnung Z 2, 3 und 4. § 13a Abs. 5 Z 1 (neu) lautet:

3. Im § 13a Abs. 5 Z 4 (neu) wird das Zitat „§§ 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007“ durch das Zitat „§§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007“ ersetzt.

4. Im § 13a Abs. 5 Z 4 (neu) wird die Wortfolge „§§ 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 sowie den Anlagen 1, 3 und 4“ durch die Wortfolge „§§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 sowie den Anlagen 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

5. Der Einleitungssatz und die Z 1 des § 14 Abs. 2 lauten:

„Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wenn

6. Nach Anlage 4 werden folgende Anlagen 5 und 6 angefügt: