# 81. Verordnung:Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2018

> Die NÖ Landesregierung hat am 3. Oktober 2017 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2018

### § 1 {#par_1}

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2018

bis

500 EW

€ 292,01

von

501

bis

1.000 EW

€ 441,62

von

1.001

bis

2.000 EW

€ 584,07

von

2.001

bis

3.000 EW

€ 877,51

von

3.001

bis

4.000 EW

€ 973,91

von

4.001

bis

5.000 EW

€ 1.071,74

von

5.001

bis

7.000 EW

€ 1.169,56

von

7.001

bis

10.000 EW

€ 1.263,55

von

10.001

bis

20.000 EW

€ 1.363,75

von

20.001

bis

30.000 EW

€ 1.461,58

mehr als

30.000 EW

€ 1.559,40

### § 2 {#par_2}

(1)Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2017, LGBl. Nr. 73/2016, außer Kraft.