# 84. Gesetz:NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2017 in Ausführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, beschlossen:

Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)

> Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 (neu) angefügt:

„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des § 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974.“

2. Im § 2 Abs. 1 Z 2 tritt anstelle des Zitates „§ 5“ das Zitat „§§ 5 und 6“.

3. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

4. Im § 2 Abs. 1 Z 5 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 109/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2017“.

5. Im § 4 Abs. 13 entfallen die Klammerausdrücke „(T+)“ und „(T)“.

6. In der Überschrift des § 5 entfällt das Wort „Erstmalige“.

7. Im § 5 Abs. 1 entfällt das Wort „erstmalig“.

8. Im § 5 Abs. 5 und 6 entfällt jeweils das Wort „erstmalige“.

9. Die Überschrift des § 6 lautet:

### „§ 6 {#prov_6}

### Neuausstellung der Ausbildungsbescheinigung“ {#prov_neuausstellung_der_ausbildungsbescheinigung}

10. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

11. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung mit Bescheid anzuerkennen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Diese Weiterbildungskurse sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.“

12. Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „weitere Ausbildungsbescheinigung“ durch die Wortfolge „neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung“ ersetzt.

13. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „bekannt zu geben“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.

14. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 (neu) angefügt:

„(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Überwachung nach Abs. 3 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Diese Gebühren verbleiben der Stelle, die die Überwachungen vornimmt.“

15. Die Überschrift des § 18 lautet:

### „§ 18 {#prov_18}

### Berichtspflichten, Datenverkehr“ {#prov_berichtspflichten_datenverkehr}

16. Im § 18 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 2.

17. Im § 18 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.“

18. Im § 18 werden nach Abs. 2 (neu) folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.“