# 85. Verordnung: NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017

> Die NÖ Landesregierung hat am 14. November 2017 aufgrund des § 10 Abs. 6 und Abs. 8 des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017, LGBl. Nr. 101/2016, verordnet:

NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017 (NÖ RD-BV)

### § 1 {#par_1}

### Mindestbeitrag {#prov_mindestbeitrag}

Als Mindestbeitrag gemäß § 10 Abs. 6 des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017, LGBl. Nr. 101/2016, auf den eine Anrechnung von nicht periodischen Geld- und Sachleistungen nicht stattfinden darf, werden € 2,- je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.

### § 2 {#par_2}

### Rettungsdienstbeitrag {#prov_rettungsdienstbeitrag}

(1) Die Gemeinde hat sich bei Abschluss eines Vertrages gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG), LGBl. Nr. 101/2016, zur Leistung eines Rettungsdienstbeitrages in folgender Höhe je Einwohner der Gemeinde zu verpflichten:

(2) Die Erhöhung des Rettungsdienstbeitrages nach Abs. 1 erfolgt im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes des Jahresdurchschnittes des abgelaufenen Jahres. Als Bezugsgröße für die erste Anpassung dient die für 1. Jänner 2017 gültige Indexzahl. Schwankungen dieser Indexzahl von 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt.

### § 3 {#par_3}

### Schlussbestimmung {#prov_schlussbestimmung}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Rettungsdienstbeitragsverordnung, LGBl. 9430/1, außer Kraft.