# 87. Gesetz:NÖ Spielautomatengesetz 2011 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32015L0849]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011

> Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

### Verweisung auf Bundesrecht {#prov_verweisung_auf_bundesrecht}

Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:

2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Bestimmungen des § 31c Abs. 1 und 2 GSpG sinngemäß anzuwenden.“

4. § 4 Abs. 6 Z 5 lautet:

5. Im § 29 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Darüber hinaus ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG und § 31c Abs. 4 GSpG sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen (§ 29 FM-GwG) bzw. sie die Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 31c GSpG).

(4) Die Landesregierung ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.“

6. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:

7. Im § 30 Abs. 1 erhält Z 11 die Bezeichnung Z 13.

8. § 30 Abs. 1 Z 11 (neu) und 12 (neu) lauten:

9. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: