# 88. Gesetz:Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32015L0849]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2017 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher

> Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

### „§ 8a {#prov_8a}

### Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung {#prov_ma_nahmen_gegen_geldwasche_und_terrorismusfinanzierung}

(1) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Bestimmungen des § 31c Abs. 1 und 2 GSpG sinngemäß anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sind § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG und § 31c Abs. 4 GSpG sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen (§ 29 FM-GwG) bzw. sie die Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 25 Abs. 2 FM-GwG und § 31c GSpG).

(3) Die Landesregierung ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.“

2. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

### „§ 9a {#prov_9a}

### Verweisung auf Bundesrecht {#prov_verweisung_auf_bundesrecht}

Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:

### § 9b {#par_9b}

### Umsetzung von EU-Richtlinien {#prov_umsetzung_von_eu_richtlinien}

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt: