# 100. Verordnung:Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 15. Dezember 2017 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:

Ortsklasse ABC

Jahresgrundgebühr € „20,24“€ „24,33“€ „26,76“

Arbeitsgebühr€ „1,81“€ „1,81“€ „1,81“

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „3,53“ € „3,53“€ „3,53“

3. Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „4,91“€ „4,91“€ „4,91“

4. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „40,76“€ „45,33“€ „55,49“

Arbeitsgebühr€ „7,88“€ „7,88“€ „7,88“

5. Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „117,12“€ „129,36“€ „156,38“

Gebühr je angefangenen Laufmeter€ „3,96“€ „3,96“€ „3,96“

6. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“

7. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „6,72“€ „6,72“€ „6,72“

8. Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“

9. Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“

10. Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“

Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“

11. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 18,00“ durch den Betrag „€ 18,21“ ersetzt.

12. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 24,00“ durch den Betrag „€ 24,27“ ersetzt.

13. Im § 2 Z 4 wird der Betrag „€ 12,17“ durch den Betrag „€ 12,31“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 4,43“ durch „€ 4,48“

„€ 9,27“ durch „€ 9,38“

„€ 12,17“ durch „€ 12,31“

„€ 15,31“ durch „€ 15,49“

15. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,26“ durch den Betrag „€ 5,32“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,34“ durch den Betrag „€ 4,39“ ersetzt.

17. Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,19“ durch den Betrag „€ 6,26“ ersetzt.

18. Im § 5 erhält der Absatz 1 die Bezeichnung 1a. § 5 Abs. 1 (neu) lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017. Für das Reinigen und das wartungsbedingte Kehren im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, findet die Verordnung keine Anwendung.“

19. Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,50“ durch den Betrag „€ 5,56“ ersetzt.

20. Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,17“ durch den Betrag „€ 12,31“ ersetzt.

21. Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,35“ durch den Betrag „€ 3,39“ ersetzt.

22. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“