# 104. Verordnung:NÖ Mindeststandardverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2017 aufgrund der §§ 11 und 11a des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, verordnet:

Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV)

> Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 lautet:

### „Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSG“ {#prov_geldleistungen_zur_deckung_des_lebensunterhaltes_und_wohnbedarfes_nach_11_no_msg}

2. Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„633,35 Euro“ durch „647,28 Euro“

„475,01 Euro“ durch „485,46 Euro“

„316,67 Euro“ durch „323,64 Euro“

„145,67 Euro“ durch „148,88 Euro“.

3. Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„211,11 Euro“ durch „215,76 Euro“

„158,34 Euro“ durch „161,82 Euro“

„105,56 Euro“ durch „107,88 Euro“

„48,56 Euro“ durch „49,62 Euro“.

4. Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

### „§ 1a {#prov_1a}

### Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11a NÖ MSG {#prov_geldleistungen_zur_deckung_des_lebensunterhaltes_und_wohnbedarfes_nach_11a_no_msg}

(1) Der Mindeststandard - Integration an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

Pro Person 431,80 Euro;

leben, pro Person183,11 Euro.

(2) Der Mindeststandard - Integration an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für:

5. Im § 2 wird der Betrag „67,87 Euro“ durch den Betrag „69,36 Euro“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Geldleistungen nach §§ 1, 1a und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren.“

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 1a, 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.“