# 107. Verfassungsgesetz:NÖ Landesverfassung 1979 und Geschäftsordnung 2001 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) und die Geschäftsordnung – LGO 2001 geändert werden

#### Artikel 1

#### Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

> Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen so auszuschreiben, dass die Wahl innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Auflösung des Landtages, spätestens jedoch am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode, stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.“

2. Artikel 11 lautet:

#### „Artikel 11

#### Erste Sitzung des Landtages

Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so auszuschreiben, dass die Wahl frühestens acht Wochen vor und spätestens am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.“

#### Artikel 2

#### Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

> Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:

(Verfassungsbestimmung) § 18 lautet:

### „§ 18 {#prov_18}

### Einberufung zur ersten Sitzung {#prov_einberufung_zur_ersten_sitzung}

### (Verfassungsbestimmung) {#prov_verfassungsbestimmung}

(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten im schriftlichen Wege einzuberufen. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.“