# 4. Gesetz:Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 – Änderung

# [CELEX-Nr. 32014L0054]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

> Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 9a Anerkennung von Berufsqualifikationen“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 68 Kinderzulage“ durch die Wortfolge „§ 68 Kinderzuschuß“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „X.TEIL: Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Wortfolge „XI. TEIL: Verwaltungsgerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „XI. TEIL: Schluß- und Übergangsbestimmungen“ durch die Wortfolge „XII. TEIL: Schluß- und Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 172 (entfällt)“ durch die Wortfolge

#### „X. TEIL: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

#### § 172 Verweisungsbestimmung“

ersetzt.

6. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an

7. § 4 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an

8. § 6 lautet:

### „§ 6 {#prov_6}

### Dienstpostenplan {#prov_dienstpostenplan}

Die Bestimmungen des § 4 NÖ LBG über den Dienstpostenplan finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

9. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Beamten, in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.“

10. § 9a entfällt.

11. In den §§ 19 Abs. 2 und 52 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuß“ ersetzt.

12. Im § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen des § 25a Abs. 1 bis 5 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

13. Im § 21 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird ein Alterssabbatical (§ 172 in Verbindung mit § 132 NÖ LBG) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 172 in Verbindung mit § 132a NÖ LBG) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 172 in Verbindung mit § 132b NÖ LBG) verbraucht, ist das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 19a beantragt wird.“

14. § 22a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.“

15. Im § 23 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.“

16. § 30a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Dienstzeit für Beamte an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen.“

17. In den §§ 37 Abs. 2, 82b Abs. 4 Z 3 lit. a, 83 Abs. 1, 88 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

18. Im § 37 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Bestimmung des § 44 Abs. 9 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

19. § 41 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 44 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

20. In § 44 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für Väter“.

21. § 44 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Beamten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Beamten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.

(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Beamten vor.“

22. Im § 44 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

(10) Beamte können auch während eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 3, 4, 5 und 7 befördert werden.“

23. In den §§ 49 Abs. 2 und 5, 54 Abs. 4, 80 Abs. 3, 86 Abs. 2, 88 Abs. 4, 89 Abs. 2, 4, 5, 7, 8 und 9, 92 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses“ ersetzt.

24. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.

25. Im § 49 Abs. 4 wird die Wortfolge „Dienstfreistellung gemäß §§ 19 oder 19a“ durch die Wortfolge „teilweise Dienstfreistellung“ ersetzt.

26. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bezüge sind im Vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das er verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Beamte über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind spätestens mit den für den zweitfolgenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Beamten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).“

27. Im § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuß“ ersetzt.

28. § 52 Abs. 7 lautet:

„(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Diese Überweisung setzt voraus, daß sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 55 Abs. 2 – eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.“

29. Im § 52 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 7 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.“

30. Im § 54 Abs. 3 wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:

„§ 63 Abs. 2 letzter Satz NÖ LBG gilt sinngemäß.“

31. Im § 57 Abs. 1, 2, 3 und 9 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „den Kinderzuschuß“ ersetzt.

32. § 57 Abs. 4 lautet:

„(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt dem Beamten, der den Kinderzuschuß für dieses Kind erhält, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es einen Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.“

33. Im § 57 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuß“ ersetzt.

34. Die Tabellen im § 59 Abs. 3 lauten:

„in der

in der

in der Verwendungsgruppe

Dienst-klasse

Gehalts-stufe

EK1

K2

K3

DK4

K5

CK6

BK7

AK8

E u r o

1

1409,7

1426,7

1443,3

1469,7

1526,5

1529,9

-

-

2

1426,5

1448,1

1469,9

1496,9

1555,2

1565,9

-

-

I

3

1443,1

1469,8

1496,7

1523,9

1583,7

1602,1

-

-

4

1459,5

1491,5

1523,6

1551,2

1612,3

1638,4

-

-

5

1476,1

1513,2

1550,7

1578,2

1641,4

-

-

-

6

1492,4

1534,7

1577,9

1605,0

1669,8

-

-

-

1

1509,1

1556,5

1604,5

1632,5

1698,1

1674,5

1710,8

-

2

1525,7

1578,2

1631,3

1659,2

1727,0

1710,8

1755,6

-

II

3

1541,9

1600,1

1658,5

1686,4

1755,5

1746,6

1800,9

-

4

1558,8

1621,3

1685,3

1713,4

1784,3

1782,8

1845,8

-

5

1575,6

1642,9

1712,1

1740,7

1812,6

-

-

-

6

1592,1

1672,1

1739,0

1767,8

1841,3

-

-

-

1

1608,0

1686,4

1765,8

1794,6

1870,2

1818,7

1891,2

2124,1

2

1625,0

1708,1

1793,0

1821,8

1899,1

1855,0

1939,4

-

III

3

1641,6

1729,9

1819,7

1849,2

1929,9

1891,2

1989,4

-

4

1658,3

1751,6

1846,6

1876,2

1961,1

1929,9

-

-

5

1674,5

1773,4

1873,6

1951,6

1993,0

-

-

-

6

1691,1

1794,7

1901,5

-

-

-

-

-

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

E u r o

1

-

-

2983,2

3604,9

4826,9

6828,2

2

-

2553,0

3069,2

3718,6

5076,0

7203,9

3

2033,1

2639,2

3154,6

3831,6

5324,7

7579,6

4

2118,6

2724,6

3267,1

4080,5

5700,6

7955,9

5

2205,5

2811,0

3379,7

4329,4

6076,2

8331,7

6

2292,2

2897,0

3492,1

4578,6

6452,1

8707,1

7

2379,1

2983,2

3604,9

4826,9

6828,2

-

8

2466,5

3069,2

3718,6

5076,0

7203,9

-

9

2553,0

3154,6

3831,6

5324,7

-

-“

35. Die Tabelle im § 60 Abs. 2 lautet:

„in der

Gehalts-

KS4

KS

KF

KL2V

KLK

KL3

KL3S

KMF

stufe

E u r o

1

2825,1

1894,5

1894,5

1894,5

1727,5

1660,2

1787,1

1787,1

2

2891,8

1955,3

1955,3

1955,3

1772,7

1706,7

1832,2

1832,2

3

2965,5

2019,4

2019,4

2019,4

1817,6

1759,1

1877,1

1877,1

4

3037,6

2068,7

2068,7

2068,7

1862,6

1815,7

1924,0

1924,0

5

3240,0

2134,7

2134,7

2134,7

1908,7

1872,8

1971,4

1971,4

6

3399,8

2218,5

2210,3

2201,8

1955,4

1933,0

2018,8

2018,8

7

3559,7

2336,3

2302,5

2268,5

2049,5

1996,4

2066,8

2066,8

8

3720,9

2470,6

2437,2

2335,6

2144,4

2063,1

2128,7

2128,7

9

3881,1

2604,1

2553,8

2402,1

2228,0

2119,0

2191,2

2191,2

10

4041,3

2737,1

2670,4

2469,2

2294,4

2170,4

2254,0

2247,9

11

4202,3

2870,2

2791,1

2552,8

2357,4

2232,9

2319,8

2354,9

12

4362,8

3003,2

2836,0

2669,0

2419,9

2289,5

2405,7

2441,4

13

4523,1

3135,8

2901,7

2784,5

2485,3

2348,4

2492,5

2528,5

14

3268,6

3034,3

2916,8

2550,2

2407,4

2578,9

2614,9

15

3402,0

3166,4

3048,9

2668,2

2466,3

2665,1

2700,9

16

3536,1

3299,3

3181,7

2788,3

2567,4

2751,0

2787,3

17

3670,1

3431,9

3313,8

2908,5

2667,6

2848,4

2872,6

18

3804,2

3565,7

3446,7

3028,1

2767,5

2966,3

2959,0

19

3938,5

3699,3

3579,9

3148,4

2867,7

3052,3

3044,7

20

4072,3

3833,6

3714,0

3268,1

2967,6

3138,5

3131,3

21

4206,4

3966,7

3847,1

3388,1

3067,8

3224,4

3217,1

22

4340,4

4100,5

3980,8

3509,2

3167,6

3310,5

3302,6“

36. Im § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „Eine allfällige Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Ein allfälliger Kinderzuschuß“ ersetzt.

37. Im § 66a tritt anstelle der Zahl „164,9“ die Zahl „168,7“ und anstelle der Zahl „209,6“ die Zahl „214,5“.

38. Im § 67 wird die Wortfolge „zur Kinderzulage“ durch die Wortfolge „zum Kinderzuschuß“ ersetzt.

39. § 68 lautet:

### „§ 68 {#prov_68}

### Kinderzuschuß {#prov_kinderzuschu}

Die Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

40. Im § 76a Abs. 3 Z 4 tritt anstelle des Zitates „§ 91a Abs. 3 2. Satz“ das Zitat „§ 91a Abs. 3 3. Satz“.

41. § 76a Abs. 3a letzter Satz lautet:

„Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 19 Abs. 5 oder § 44b Abs. 1 Z 1 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00.“

42. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, die dem Beamten - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.“

43. Im § 80a Abs. 4 tritt anstelle des Verweises „Abs. 2, 3 und 6“ der Verweis „Abs. 2 und 3“.

44. § 82 Abs. 5 lautet:

„(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuß, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der Kinderzuschuß gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Der Kinderzuschuß gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte einen gleichartigen Zuschuß von einer anderen Stelle erhält.“

45. Im § 82b Abs. 3 wird die Wortfolge „Krankheit, Gebrechen oder Schwäche“ durch die Wortfolge „Krankheit oder Behinderung“ ersetzt.

46. Im § 82b Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt.

47. Im § 83 Abs. 4 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

48. § 83 Abs. 8 lautet:

„(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waise oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuß erhält.“

49. § 86 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf den Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 83 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.“

50. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kinderzuschuß, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der dem Kinderzuschuß und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.“

51. Die Teile X. und XI. erhalten die Bezeichnung XI. und XII. Der X. Teil (neu) lautet:

#### „X.TEIL: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

### § 172 {#par_172}

### Verweisungsbestimmung {#prov_verweisungsbestimmung}

(1) Die Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:

(2) Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.

(3) Ein Beamter, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.

(4) Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Arbeitskreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.“

52. § 175 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Leitungszulage und eines Kinderzuschusses.“

53. Die Tabelle im § 176 Abs. 2 lautet:

„Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

1

2499,1

9

4693,4

2

2772,1

10

4968,1

3

3045,2

11

5243,6

4

3318,2

12

5518,7

5

3592,4

13

5793,9

6

3867,8

14

6210,0

7

4143,1

15

6586,0

8

4418,2

16

6961,6“

54. § 182 Z 1 lautet:

55. § 185 lautet:

### „§ 185 {#prov_185}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

56. Im § 186 Abs. 7 tritt anstelle des Ausdruckes „10. Abschnittes“ der Ausdruck „11. Abschnittes“.

57. Im § 189 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 19 Abs. 6 und 172 Abs. 2, 3 und 4 treten mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“

58. Art. XXX Abs. 11 entfällt. Im Art. XXX erhält der (bisherige) Abs.12 die Bezeichnung Abs. 11.

59. Im Art. XXXIII wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 41 Abs. 9, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“